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Monitoring und Berichtspflichten

Mit der Umsetzung von NATURA 2000 verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, einen günstigen Erhaltungszustand der europaweit bedeutenden Arten und Lebensraumtypen (LRT) dauerhaft zu sichern. Dafür ergreifen sie die entsprechenden Sicherungs-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Um die Wirksamkeit von NATURA 2000 und die damit verbundenen Maßnahmen zu beurteilen, fordert die EU-Kommission von den Ländern regelmäßig Berichte. Die FFH-Richtlinie sieht unter anderem alle sechs Jahre eine Information über Ergebnisse des Monitorings und durchgeführte Maßnahmen vor (Artikel 17). Über die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie ist unter anderem im Zusammenhang mit Vogelschutzgebieten ebenfalls alle sechs Jahre zu berichten (Artikel 12).

Um über den Zustand und die Bestandsentwicklung der europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen (LRT) berichten zu können, ist deren regelmäßige Überwachung (Monitoring) notwendig. Nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie muss ein solches systematisches und landesweites Monitoring von den EU-Mitgliedstaaten eingerichtet werden. In Sachsen hat das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) beim Monitoring die Federführung. Es ist für Konzeption, Auswertung und Datenherausgabe verantwortlich. Die Datenerfassung einschließlich Qualitätsmanagement erfolgt durch die Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL).

Monitoring und Berichtspflichten haben die Funktion eines Frühwarnsystems, das Erfolge und Lücken von NATURA 2000 aufzeigt. Erst eine regelmäßige Bilanzierung macht es möglich, frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren, gezielt Maßnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Mittel effizient einzusetzen.

Monitoring nach Vogelschutzrichtlinie

Berichtspflichten nach Vogelschutzrichtlinie

FFH-Monitoring

FFH-Berichtspflichten

FFH-Bericht 2001-2006

FFH-Bericht 2007-2012

FFH-Bericht 2013-2018

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