Hauptinhalt

Berichtspflichten nach Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie sieht im Artikel 12 vor, dass über die Vogelschutzgebiete und im Zusammenhang mit Vogelschutzgebieten durchgeführte Maßnahmen alle drei Jahre berichtet wird. Die EU hat den Dreijahresbericht 2011/2012 zu einem grundlegend neuen Berichtsformat umgestaltet. Der im Jahr 2011 turnusmäßig fällige Dreijahresbericht wurde in Sachsen bereits nicht mehr erstellt. Der neue Artikel 12-Bericht ist - analog zum FFH-Bericht - alle sechs Jahre zu erstellen.

Neben der Berichtspflicht nach Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie ist nach Artikel 9 auch über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten der Vogelschutzrichtlinie jährlich zu berichten.

zurück zum Seitenanfang