Rechtliche Sicherung
Wie erfolgte die rechtliche Sicherung von NATURA 2000 in Sachsen?
Für die rechtliche Sicherung der NATURA 2000-Gebiete wurde im September 2005 das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) geändert. In § 22a wurde ein Absatz 6 eingeführt, der die rechtliche Sicherung über sogenannte Grundschutzverordnungen ermöglicht.
In diesen Rechtsverordnungen werden insbesondere die für das jeweilige Gebiet verbindlichen Erhaltungsziele benannt. Diese sind Maßstab für das Verschlechterungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG und für die Verträglichkeitsprüfung von Plänen und Projekten gemäß § 34, 36 BNatSchG.
Mit Erlass der Verordnungen wurde festgelegt, welche Bestandteile für den Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sind. Schutzgegenstände der FFH-Grundschutzverordnungen sind in der Regel
- Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie
- Arten und ihre Habitate nach Anhang II der FFH-Richtlinie.
In den Grundschutzverordnungen der Europäischen Vogelschutzgebiete werden insbesondere
- Brutvogelarten des Anhang I der EG-Vogelschutzrichtilinie,
- Brutvogelarten der Roten Liste Sachsens, Kategorie 1 und 2 und
- wichtige Vogellebensräume in den Gebieten aufgeführt.
Bei der Umsetzung von NATURA 2000 in Sachsen haben weiterhin kooperative Lösungen Priorität (Grundprinzip der Freiwilligkeit). In der Grundschutzverordnung wird daher das Prinzip des Vorrangs vertraglicher Vereinbarungen vor hoheitlichem Handeln verbindlich verankert. Den Erhaltungszielen des Gebietes dienende Maßnahmen sind damit wie bisher finanziell förderfähig.
Neue Sammelverordnungen vom 26. November 2012
Am 26. November 2012 wurden die einzelnen FFH-Grundschutz-verordnungen sowie die einzelnen SPA-Grundschutzverordnungen zu zwei Sammelverordnungen zusammengefasst (In-Kraft-Treten am 20. Dezember 2012). Die »Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Bestimmung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete)« und die entsprechende Sammelverordnung für die SPA setzen jeweils in § 3 die bisherigen Grundschutzverordnungen als eigenständige Verordnungen zwar außer Kraft, gleichzeitig bestimmt § 1, dass die Vorschriften der bisherigen Grundschutzverordnungen einschließlich der Anlagen als Inhalt der Sammelverordnungen fortgelten. Da somit die Inhalte der bisherigen Grundschutzverordnungen weiterhin gültig sind und die Sammelverordnungen keine fachinhaltlichen Regelungen treffen, kann (und muss) in der Verwaltungs- und Planungspraxis weiterhin allein mit den bisherigen Grundschutzverordnungen gearbeitet werden.
Wo wurden die Grundschutzverordnungen veröffentlicht?
Die Grundschutzverordnungen wurden in den Sächsischen Amtsblättern veröffentlicht.
Die Grundschutzverordnungen der Vogelschutzgebiete liefert der Saxonia Verlag im Auftrag der Sächsischen Staatskanzlei (Herausgeber) aus. Bestellungen sind generell schriftlich an den Saxonia Verlag, Abteilung Versand zu richten.
SV Saxonia Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH
Lingnerallee 3
01069 Dresden
office@saxonia-verlag.de
http://www.saxonia-verlag.de
Die Grundschutzverordnungen der FFH-Gebiete können von der SDV Medien AG bezogen werden:
SDV — Die Medien AG
Tharandter Straße 23-35
01159 Dresden
Telefon: 0351 4203-0
Telefax: 0351 4203-1199
service@sdv.de
www.sdv.de
Eine digitale Fassung der jeweiligen Grundschutzverordnung können Sie unter http://www.revosax.sachsen.de/ herunterladen. Beispielsweise kann in der Volltextsuche nach dem jeweiligen Gebietsnamen recherchiert werden. Die Links zu den Einzelverordnung befinden sich in der Anlage der Sammelverordnung.
Grundschutzverordnungen der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete
Am 7. Dezember 2004 veröffentlichte die Europäische Union in ihrem Amtsblatt eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region. Damit wurde die Meldung der sächsischen FFH-Gebiete bestätigt und als vollständig anerkannt.
Aufgrund Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie war Sachsen ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, seine FFH-Gebiete binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Die Umsetzung erfolgte Ende Januar 2011 durch Erlass von FFH-Grundschutzverordnungen (Rechtsverordnungen gemäß § 22a Abs. 6 SächsNatSchG). Für die FFH-Gebiete Nr. 1 E »Nationalpark Sächsische Schweiz« und Nr. 69 E »Buchenwälder bei Steinbach« wurden keine Grundschutzverordnungen erlassen, da die dort geltenden Schutzgebietsverordnungen die Vorgaben der FFH-Richtlinie und des SächsNatSchG hinreichend erfüllen.
Die Grundschutzverordnungen wurden in sechs Bänden als Sonderdruck des Sächsischen Amtsblattes verkündet (Sonderdruck Nr. 2/2011).
Sie können die inhaltlich fortgeltenden Verordnungen zu einzelnen FFH-Gebieten in nachfolgender Übersicht aufrufen. Klicken Sie dafür im PDF-Dokument auf die verlinkten Amtsblattnummern. Sie werden damit in das Portal REVOSax weitergeleitet.
Die Landesdirektion sowie das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie stellen einzelne Detailkarten (Maßstab 1:10.000) auf Anfrage als pdf-Dateien bereit.
Grundschutzverordnungen der Europäischen Vogelschutzgebiete
Die Europäischen Vogelschutzgebiete (Special Protection Areas - SPA) wurden im Freistaat Sachsen bereits im Jahr 2006 durch Erlass von Grundschutzverordnungen ausgewiesen. Für die SPA Nr. 46 »Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft« , Nr. 35 »Königsbrücker Heide« und Nr. 57 »Nationalpark Sächsische Schweiz« wurden keine Grundschutzverordnungen erlassen. Es sind die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen maßgeblich.
Die Grundschutzverordnungen:
- für die SPA Nr. 42 »Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz« (EU-Nr. 4753-451) und Nr. 44 »Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda« (EU-Nr. 4450-451) wurden im Sächsischen Amtsblatt Nr. 35 veröffentlicht,
- für das SPA Nr. 76 »Tal der Zwickauer Mulde« (EU-Nr. 4842-452) im Sächsischen Amtsblatt Nr. 40,
- für die zwei Regierungsbezirk übergreifenden SPA Nr. 24 »Täler in Mittelsachsen« (EU-Nr. 4842-451) und Nr. 27 »Linkselbische Bachtäler« (EU-Nr. 4645-451) im Sächsischen Amtsblatt Nr. 51.
- Die Grundschutzverordnungen für alle übrigen Vogelschutzgebiete wurden in einem Sonderdruck des SächsABl. verkündet (Sonderdruck Nr. 4).
Sie können die inhaltlich fortgeltenden Verordnungen zu einzelnen SPA in nachfolgender Übersicht aufrufen. Klicken Sie dafür im PDF-Dokument auf die verlinkten Amtsblattnummern. Sie werden damit in das Portal REVOSax weitergeleitet.
Gesamtliste der im SPA vorkommenden Arten (Anhang I-Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie, Kategorie 1 und 2 der Roten Liste Sachsens)
Am Anfang des jeweiligen § 3 ist eine Gesamtliste der Brutvogelarten der Erhaltungsziele aufgeführt. Es sind die in Tabelle 1 und 2 aufgelisteten Arten des Fachkonzepts. Tabelle 1 enthält die in Sachsen vorkommenden Brutvögel des Anhang I-Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie, Tabelle 2 enthält die Zugvogelarten der Roten Liste Sachsens, Kategorie 1 und 2 (auswahlrelevante Arten im engeren Sinne). Die Brutvogelarten der folgenden Kategorien werden in den Verordnungen - zusätzlich zur Gesamtliste - gesondert aufgelistet.
- TOP 5-Arten
Ist eine Vogelart in dieser Kategorie aufgeführt, zählt das betreffende Gebiet zu einem der fünf besten in Sachsen für diese Art. Es handelt sich um das Hauptkriterium a des Fachkonzepts.
Die Formulierungen in den Grundschutzverordnungen sind von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk unterschiedlich. Es gibt die Formulierungen »das Vogelschutzgebiet gehört zu den fünf besten Gebieten im Freistaat Sachsen für« und »das Vogelschutzgebiet ist eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen«. - Mindestrepräsentanz-Arten
Ist eine Vogelart in dieser Kategorie aufgeführt, leistet das betreffende Gebiet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung eines bestimmten Mindestbestandes der Art innerhalb der SPA-Kulisse. Es handelt sich dabei um das Hauptkriterium b des Fachkonzepts. Dies besagt, dass für jede auswahlrelevante Art im engeren Sinne (siehe Punkt „Gesamtliste …“), ein bestimmter Anteil (10 %, 20 % oder 40 %) des sächsischen Gesamtbrutbestandes innerhalb der Vogelschutzgebietskulisse liegen muss. - Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit der Vorkommen im Freistaat Sachsen
Bei bestimmten SPA haben Bestände von Arten zwar nicht eine Bedeutung zur Gewährleistung einer bestimmten Mindestrepräsentanz oder zählen zu den fünf besten in Sachsen, sie sind jedoch wichtig, um das Gesamtverbreitungsgebiet in Sachsen zu repräsentieren. Diese Bestände in SPA sind wichtig für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit. Es handelt sich also um kleinere Vorkommen abseits der Hauptvorkommen. Es ist das Nebenkriterium b des Fachkonzepts. - Vorkommen im Gebiet nachgewiesen
Die Kategorie erscheint in den Grundschutzverordnungen nur einmal. Es sind Nachweise von unregelmäßig vorkommenden Arten. - Bedeutendes Rast- (Durchzugs-) und Nahrungsgebiet für
Hier werden Arten aufgeführt, für die das SPA ein wichtiges Rastgebiet darstellt. Das SPA beherbergt z. B. regelmäßig mindestens 20.000 Wasservögel oder regelmäßig mindestens 1 % des Bestandes der Flyway-Population einer Wasservogelart (vgl. Hauptkriterien a und b im Kapitel 3.2 des Fachkonzepts). - Weitere herausragende Funktion(en) als Wasservogellebensraum
Neben den zuvor genannten Kriterien kann ein SPA auch andere herausragende Funktion als Wasservogellebensraum besitzen. Diese sind im Fachkonzept (vgl. Hauptkriterium c im Kap. 3.2) nicht genauer definiert. In den Grundschutzverordnungen sind unter dieser Kategorie Arten nicht namentlich genannt. - Kurzbeschreibung des SPA, lebensraumbezogene Erhaltungsziele, Vogellebensräume
Der letzte Absatz des jeweiligen § 3 der Grundschutzverordnungen beginnt mit einer sehr kurzen Charakterisierung des Gebiets. Darauf folgt ein Standardsatz zu lebensraumbezogenen Erhaltungszielen. Die Absätze schließen mit einer konkreten Benennung der wichtigen Vogellebensräume.
Tabelle der Brutvogelarten in den Erhaltungszielen der SPA-Verordnungen
Die Tabelle enthält die namentlich in den Erhaltungszielen der SPA-Verordnungen aufgeführten Brutvogelarten: