Rechtliche Grundlagen von NATURA 2000
Grundlage für NATURA 2000 sind zwei Richtlinien der Europäischen Union (EU):
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – sog. Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie.
- Richtlinie 79/409 EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – sog. Vogelschutzrichtlinie.
Diese sehen die Ausweisung von Schutzgebieten mit unterschiedlichen Schwerpunkten vor:
- FFH-Gebiete – europaweit als Special Areas of Conservation (SAC) bezeichnet – dienen dem Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie ausgewählter Lebensräume.
- Europäische Vogelschutzgebiete – europaweit als Special Protection Areas (SPA) bezeichnet – dienen dem Schutz der europäischen Vogelarten.
Wie jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat auch Deutschland die Pflicht, die Vorgaben der EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Für die Umsetzung von NATURA 2000 wurden daher u. a. das Bundesnaturschutzgesetz und das Sächsische Naturschutzgesetz angepasst.
NATURA 2000-Gebiete werden häufig auch als »Besondere Schutzgebiete« bezeichnet. Sie werden in Sachsen durch Grundschutzverordnungen rechtlich gesichert.