Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer
Lebensraumtyp 3130
Der Lebensraumtyp umfasst oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit zum Teil starken jahreszeitlichen Schwankungen des Wasserspiegels und zeitweise trockenfallenden Ufern.
Voraussetzung für die Zuordnung ist das Vorkommen von niedrigwüchsigen submersen oder amphibisch lebenden Strandlings-Gesellschaften (Isoeto-Littorelletea uniflorae) oder kurzlebigen, annuellen Zwergbinsen-Gesellschaften (Isoeto-Nanojuncetea). Beide Vegetationseinheiten können sowohl in enger räumlicher Nachbarschaft als auch isoliert auftreten.
Bestände der Pflanzengesellschaften finden sich -teilweise großflächig- auf schlammigen, torfigen oder sandigen Standorten an Teichen (Teichboden, Teichufer) und Wasserspeichern, naturnahen Rest- und Abbaugewässern (Sand-, Kies- und Lehmgruben) sowie in nährstoffärmeren, periodisch trockenfallenden Altwassern.
Sie treten zerstreut in allen Naturregionen Sachsens auf. Verbreitungsschwerpunkte sind das Pleistozängebiet Nordsachsens (insbesondere Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet, Düben-Dahlener Heide, Königsbrück-Ruhlander Heiden), die Großenhainer Pflege und die Freiberger Bergwerksteiche im Osterzgebirge.
Mesotrophe stehende Gewässer und ihre Verlandungsbereiche sind in Sachsen je nach Ausprägung stark gefährdet oder von vollständiger Vernichtung bedroht. Die Biotope besitzen eine hohe Bedeutung für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Beispielsweise finden sich hier die im Anhang II der FFH-Richtlinie geführten Arten Luronium natans (Schwimmendes Froschkraut) und Coleanthus subtilis (Scheidenblütgras), für deren Erhaltung Sachsen eine besondere Bedeutung besitzt.
Notwendig für den Erhalt der Biotope sind jahreszeitliche Schwankungen des Wasserspiegels verbunden mit dem Trockenfallen größerer Flachwasserbereiche. Gefährdungen der Lebensräume ergeben sich daher vor allem durch Veränderungen des hydrologischen Regimes, Nährstoffeintrag, Wasserverschmutzung, intensive fischereiwirtschaftliche Nutzung oder Nutzungsaufgabe, Uferverbau und Freizeitnutzung.
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) stellt alle natürlichen und naturnahen Bereiche stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden naturnahen Vegetation unter Schutz.