Fließgewässer mit Unterwasservegetation
Lebensraumtyp 3260
Der Lebensraumtyp umfasst die natürlichen und naturnahen Fließgewässer mit flutender Wasservegetation vom Tiefland bis zur montanen Stufe.
Voraussetzung für die Zuordnung der Gewässer zum FFH-Lebensraumtyp ist das Vorkommen von flutender submerser Vegetation des Verbandes Ranunculion fluitantis (Fluthahnenfuß-Gesellschaften) oder von fließgewässerbezogenen Gesellschaften der Verbände Potamogetonion pectinati (Laichkraut-Gesellschaften) und Ranunculion aquatilis (Wasserhahnenfuß-Gesellschaften). Dazu zählen auch Gewässerabschnitte mit Vorkommen von fließgewässertypischen Moosgesellschaften.
Der Lebensraumtyp kann je nach Fließgewässerregion in Rhithral (Oberlauf der Fließgewässer) und Potamal (Mittel- und Unterlauf) unterschieden werden. Eingeschlossen sind darüber hinaus durchströmte Altarme, naturnahe wasserführende Gräben und naturnahe Sonderformen der Fließgewässer (Wasserfälle, See- und Teichausflüsse) bei entsprechender Ausprägung.
Naturnahe Fließgewässerabschnitte kommen in Sachsen in allen Naturregionen vor; gleichwohl sind durchgehende naturnahe Ausprägungen relativ selten anzutreffen. Die meisten Bestände weisen naturgemäß das Berg- und Hügelland auf, mit gewissen Häufungen im Mulde-Lößhügelland und in den Mittelgebirgen (Vogtland, Erzgebirge, Sächsische Schweiz).
Die naturnahen Fließgewässer und ihre Auen haben eine besondere Bedeutung für die Biotopvernetzung in der intensiv genutzten Kulturlandschaft. Sie sind gliedernde Landschaftsabschnitte und besitzen die Fähigkeit zur Selbstreinigung.
Darüber hinaus sind sie Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Dazu gehören beispielsweise auch eine Reihe von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, unter anderem Bachneunauge (Lampetra planeri), Westgroppe (Cottus gobio), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) und Fischotter (Lutra lutra).
Naturnahe Fließgewässerabschnitte sind nach der Roten Liste Biotoptypen stark gefährdet (naturnahe Gräben RL 3) und nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt. Zu den Gefährdungen des LRT zählen Begradigung und Gewässerausbau (zum Beispiel Uferverbau, Sohlenveränderung, Verrohrung, Beseitigung der Ufervegetation), Abwassereinleitung und Belastung durch Nährstoffeintrag, Stauhaltung, Wasserentnahme, Fischbesatz, Weideschäden und intensive Freizeitnutzung.