Eutrophe Stillgewässer
Lebensraumtyp 3150
Der Lebensraumtyp umfasst naturnahe eutrophe Stillgewässer einschließlich ihrer Ufervegetation mit Vorkommen von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation der Verbände Lemnion minoris (Wasserlinsen-Decken), Hydrocharition (Froschbiss-Gesellschaften), Potamion pectinati (Laichkraut-Gesellschaften), Nymphaeion albae (Schwimmblatt-Gesellschaften) und Ranunculion aquatilis (Wasserhahnenfuß-Gesellschaften).
Neben Teichen und Weihern sind auch entsprechende Vorkommen in Altwassern, naturnahen Kleingewässern sowie ehemaligen Rest- und Abbaugewässern eingeschlossen. Dabei ist jeweils das gesamte Gewässer einschließlich der Verlandungsbereiche (Röhrichte, Seggenrieder, Hochstaudenfluren) in die Abgrenzung einzubeziehen. Nicht erfasst sind technische Gewässer und hypertrophe Stillgewässer.
Naturnahe eutrophe Stillgewässer kommen in ganz Sachsen vor. Ausgedehnte Teichvorkommen finden sich vor allem in den landschaftsprägenden Teichgebieten Sachsens, zum Beispiel Teichgebiet Niederspree, Teichgebiet Biela-Weißig, Molkenbornteiche Stölpchen, Zschornaer Teiche, Moritzburger Teiche, Wermsdorfer Teiche, Limbacher Teiche und andere. Die flächenmäßig größten Vorkommen weist das Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet auf.
Bedeutende Altwasservorkommen mit teilweise sehr guter Ausprägung sind vor allem an Vereinigter Mulde, Unterlauf der Elbe, Weißer Elster und Neiße anzutreffen.
Naturnahe Stillgewässer sind sehr vielgestaltige und artenreiche Ökosysteme mit einer hohen Bedeutung für gefährdete Pflanzen- und Tierarten (unter anderem Vögel, Amphibien, Fische, Libellen, Käfer, Mollusken). Darunter finden sich auch zahlreiche Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie.
Je nach Ausprägung sind die Gewässer nach der Roten Liste Sachsens gefährdet oder stark gefährdet (Altwasser). Als Gefährdungsfaktoren kommen vor allem Schad- und Nährstoffeintrag, Beeinträchtigung der Ufervegetation, Uferverbau, Freizeit- und Erholungsnutzung (Badebetrieb, Wasser- und Angelsport), für Teiche zusätzlich intensive Fischhaltung, Besatz mit nicht heimischen Fischarten und Einstellen der traditionellen Nutzung beziehungsweise Auflassen sowie Verfüllung -vor allem bei Kleingewässern in Betracht.
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) stellt alle natürlichen und naturnahen Bereiche stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden naturnahen Vegetation unter Schutz.