50E Leipziger Auensystem

FFH-Gebiet, Landesinterne Nr.: 50E, EU-Meldenr.: 4639-301

Gebietsbeschreibung

Künstliche Überflutung im Leipziger Auwald, im Vordergrund alte Stieleiche (Foto: W. Fiedler, Archiv Naturschutz LfULG) © Künstliche Überflutung im Leipziger Auwald, im Vordergrund alte Stieleiche (Foto: W. Fiedler, Archiv Naturschutz LfULG)

Naturnahe Flußauenlandschaft von Elster, Pleiße und Luppe mit großflächigen Altbeständen der Hartholzaue, wertvollen Stromtal-Auenwiesen, Frisch-, Feucht- und Naßwiesen, Altwässern und ehemaligen Lehmstichlachen

Managementplan

Der Managementplan basiert auf den Ergebnissen der Ersterfassung von Arten und Lebensraumtypen und stellt möglicherweise einen inzwischen veralteten Stand dar. Aktuelle Daten zu Schutzgütern und Maßnahmen im Gebiet erhalten Sie im Datenportal iDA. Aus urheberrechtlichen Gründen wurden in den Unterlagen Bilder und einzelne Textstellen mit Angaben zu Eigentumsverhältnissen geschwärzt.

Kartendarstellung

weiterführende Informationen

Ausgleichspauschalen für die pilothafte Überflutung landwirtschaftlicher Flächen

Für ein erfolgreiches Management des FFH-Gebietes «Leipziger Auensystem» sind u.a. «hydrologische Maßnahmen» zur Fließgewässer- und Auendynamik im Managementplan verankert. Diese stellen darauf ab, dass durch geeignete Maßnahmen auf lebensraumtypgerechte Überflutungsereignisse hinzuwirken ist. Dazu wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ein Grundsatzkonzept erstellt, welches den bestehenden ökologischen Zustand der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im FFH-Gebiet «Leipziger Auensystem» beschreibt und einen konzeptionellen Ansatz aufzeigt, in dem durch naturschutzfachlich begründete Umsteuerung von zwei wasserbaulichen Anlagen (Bauerngrabensiel und Wehr Kleinliebenau) temporär begrenzt land- und forstwirtschaftliche Flächen im Bereich Luppe Wildbettaue und südliche Elster-Luppe-Aue überflutet werden. Dabei entstehende Nachteile für die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen sollen durch Zahlung eines Ausgleiches auf vertraglicher Basis ausgeglichen werden. Diese Ausgleichspauschalen haben Pilotcharakter in Sachsen und können erst nach beihilferechtlicher Genehmigung des Grundsatzkonzeptes durch die EU-Kommission und nur in den o. g. Gebieten angewendet werden.

Vom Freistaat Sachsen erstelltes Grundsatzkonzept

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